Die Satzung des Stadtteilvereins Neuostheim e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Stadtteilverein Neuostheim e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim. Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Mannheim eingetragen unter der Nummer VR 700351 geführt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO).
2. Der Zweck des Vereins ist insbesondere:
a. die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere durch die Wahrung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger zur Verringerung der Lärmbelästigung und zur Verbesserung der Verkehrssituation, sowie durch die Unterstützung entsprechender Initiativen und Eingaben der Bürgerinnen und Bürger bei der Stadt Mannheim und anderen Behörden;
b. die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen;
c. die Förderung der Bildung, insbesondere durch Unterstützung der Schulen und Kindergärten sowie des Bücherbusses in Mannheim-Neuostheim;
d. die Unterstützung gemeinnütziger Vereine und Organisationen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Interessen.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden:
a) jede natürliche Person; Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters;
b) jede juristische Person; diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
2. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch und dessen
Genehmigung durch den Vorstand erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) mit der Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstands auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist;
c) durch förmliche Ausschließung durch den Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet, nachdem dem ausgeschlossenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung vor der Mitgliederversammlung gegeben wurde. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere bei grob satzungswidrigem oder ehrenrührigem Verhalten eines Mitgliedes.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge und andere Zuschüsse nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.
§ 4 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus fällig.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
2. der Vorstand (§ 7)
3. der Beirat (§ 8).
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Jedes anwesende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung soll jährlich in der ersten Jahreshälfte einberufen werden. Die Einladung hat durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter (§ 7 Nr. 7) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen
4. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert; hierüber entscheidet der Vorstand.
5. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen (§ 11 Nr. 2).
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht für eine Versammlung nach § 12 Nr. 4.
7. Soweit die Satzung (§§ 11, 12) oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (§ 6 Nr. 8). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.
8. Der 1. Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Sind diese verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
9. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) den Jahresbericht;
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters;
c) die Entlastung des Schatzmeisters;
d) die Entlastung und Neuwahlen des Vorstandes;
e) die Wahl der Beiratsmitglieder;
f) die Festsetzung des Mindestbeitrags;
g) Satzungsänderungen und vorliegende Anträge.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das die wesentlichen Ergebnisse der Versammlung sowie die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Aufgaben des Schriftführers wahrnimmt.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel im Interesse und gemäß dem Zweck des Vereins.
3. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Tatsächliche im Interesse des Vereins entstehende Aufwendungen werden auf Nachweis erstattet.
4. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des 1., 2. oder 3. Vorsitzenden.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Solange kein neuer Vorstand gewählt ist, bleibt der bisherige Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversamm-lung im Amt.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung den jeweiligen Nachfolger zu bestellen.
7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden oder vom 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vor- sitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder, darunter der 1., 2. oder 3. Vorsitzende, anwesend sind. Der 1. Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der 2. oder 3. Vorsitzende ist Sitzungsleiter. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
9. Über den Verlauf von Vorstandssitzungen ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und von allen anwesenden Vorständen zu unterschreiben.
§ 8 Beirat
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsge-schäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat; der Beirat kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Beiratsmitgliedern besteht der Beirat aus der entsprechend geringeren Mitgliederzahl.
3. Die Beiratsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. Die Beiratstätigkeit ist ehrenamtlich. Tatsächliche im Interesse des Vereins entstehende Aufwendungen werden auf Nachweis erstattet.
§ 9 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer einzeln. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Rechnungsführung des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr und geben das Prüfungsergebnis in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Rechnungsprüfers genügt die Prüfung durch einen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beantragt und wählt zur Vornahme einer Zweitprüfung einen weiteren Rechnungsprüfer.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen.
§ 10 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt.
2. Eine geheime Wahl muss stattfinden, wenn
a) mehrere Bewerber für ein Amt kandidieren;
b) dies ein Fünftel der erschienenen Mitglieder beantragt.
3. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereins zwecks enthält, ist abweichend von § 6 Nr. 7 eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
2. Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben und können im Wege nachträglicher Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden.
3. Bei Einladungen hierzu sind die zu ändernden Paragraphen (mit jeweiliger Überschrift) zu bezeichnen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung mit „Änderung und Neufassung der Satzung“ (§ 40 BGB).
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zu diesem Beschluss ist abweichend von § 6 Nr. 7 der Satzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
3. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss abwei-chend von § 6 Nr. 3 mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zu-gesandt habe.
4. Die Mitgliederversammlung ist abweichend von § 6 Nr. 6 beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je einem Drittel an die evangelische Thomasgemeinde Mannheim, die katholische Kirchengemeinde St. Pius Mannheim und die Stadt Mannheim, jeweils verbunden mit der Maßgabe der Verwendung für den evangelischen bzw. katholischen Kindergarten Mannheim-Neuostheim bzw. die Johann- Peter-Hebel-Schule Mannheim-Neuostheim.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 01. Februar 2010 beschlossen. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft. Dieser Eintrag erfolgte am 11.05.2010 unter der Nummer VR 700351.
Mannheim-Neuostheim, den 05. Februar 2010
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